Satzung des FEUERIO Mannheim

FEUERIO Große Carnevalgesellschaft 1898 Mannheim e.V.

Gegründet 1898 § 1 Name und Sitz

Der am 3. März 1898 gegründete Verein trägt den Namen „FEUERIO“ Große Karnevalgesellschaft, Mannheim e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Er wird insbesondere verwirklicht von Veranstaltung karnevalistischen Sitzungen, Teilnahme an karnevalistischen Sitzungen, Teilnahme an karnevalistischen Umzügen, Förderung des Jungendkarnevals.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person mit Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder mit unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben mit schriftlicher Beitrittserklärung und deren Annahme vom Vorstand.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwirbt das Mitglied aktives und passives Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung Stimm- und Wahlrecht. Sie werden bei der Kartenvergabe für Veranstaltungen der Gesellschaft bevorzugt.
Der Vorstand kann eine natürliche Person zum Mitglied ohne Beitragspflicht ernennen.

Ehrenmitglied

Der Vorstand kann eine natürliche Person zum Ehrenmitglied ohne Beitragspflicht ernennen.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den „FEUERIO“ oder um die Pflege des Mannheimer Brauchtums, insbesondere der Fasnacht in besonderem Maße verdient gemacht hat.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit vom Elferrat und Ältestenrat gewählt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Bei den natürlichen Personen nach dem Tod,bei juristischen Personen nach Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Nach Austritt; er muss 3 Monate zum Schluss es Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31.12. zum 31.03. dem Vorstand gegenüber mit eingeschriebenem Brief erklärt werden.
  3. Nach Ausschluss; dieser erfolgt mit Beschluss des Vorstandes, sofern Mitglieder der Satzung und den, Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigt.
    Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen in Verzug ist. Solche Mitglieder haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochennach Bekanntgabe des Ausschlusses den Ältestenrat anzurufen, der endgültig
    entscheidet.
    Der erfolgte Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Za hlung aller rückständigen Beiträge samt verursachter Kosten bleibt hiervon unberührt.

‚Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes geheim erfolgen.

Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, ebenso die Wahl des Ehrenpräsidenten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt vor dem 31.12. des laufenden Geschäftsjahres ist der volle Beitrag, zwischen dem 01.01. und dem 31.03., die Hälfte des jeweiligen festgesetzten Jahresbeitrages zu entrichten.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.

§ 6 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung -der Vorstand
  • der Elferrat
  • der Senat
  • der Ältestenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen und soll spätestens bis Ende Juni
eines jeden Jahres stattfinden.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dessen Vertreter, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes desRechnungsprüfers;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl des Ältestenrates;
  • Bestellung von 2 Rechnungsprüfern und 2 Stellvertretern, die nicht dem Vorstand und dem Elferratangehören, für jeweils 2 Geschäftsjahre;
  • Satzungsänderungen;
  • Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl des Ehrenpräsidenten.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung erforderlich hält. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 5 % der Mitglieder des Vereins, unter Angabe der Gründe, dies für erforderlich hält. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder mit Bekanntgabe in den Vereinsnachrichten unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus elf Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Vorstandsmitglieder Ziffern 1-8 werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jeweils gerade Ziffern werden in den Jahren mit geraden Jahreszahlen, die mit ungeraden Ziffern, in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt. Die Wahl des Vorstandes hat offen zu erfolgen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung vorliegt.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Präsident, zugleich Erster Vorsitzender,

  1. 2a.  Erster Vizepräsident, zugleich Zweiter Vorsitzender,
  2. 2b.  Zweiter Vizepräsident, zugleich Zweiter Vorsitzender,
  1. Finanzminister,
  2. Gardeminister,
  3. Kultusminister,
  4. Minister für Technik und Aufbau,
  5. Erster Beisitzer,
  6. Zweiter Beisitzer,
  7. Senatspräsident und
  8. Ehrenpräsident.

Der Ehrenpräsident:
Der Ehrenpräsident wird auf Vorschlag von der Hauptversammlung gewählt und hat Sitz und Stimme im Vorstand. Seine Wahl setzt langjährige erfolgreiche Präsidentschaft voraus.

Der Senatspräsident:
Der Senatspräsident wird von der einberufenen Versammlung der Senatoren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Senatoren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Ansetzung der Wahl muss mindestens zwei Wochen zuvor den Senatoren schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt gegeben werden.

§ 9 Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird vom Ersten Vorsitzenden und einem der beiden Zweiten Vorsitzenden gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden erfolgt die Vertretung durch die beiden Zweiten Vorsitzenden gemeinschaftlich. Die Vorsitzenden sind an die Beschlüsse des Vorstandes und Elferrates gebunden.

§ 10 Elferrat

Der Elferrat besteht aus den gewählten Vorstandsmitgliedern, dem Senats und dem Ehrenpräsidenten und den weiteren Räten, die vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auf ein Jahr bestimmt werden.
Die Anzahl der Elferräte wird vom Vorstand festgesetzt. Gewählte Elferräte (Vorstandsmitglieder) und ernannte Räte genießen innerhalb des Elferrates die gleichen Rechte.

Ehrenräte:
Ehrenräte können vom Elferrat ernannt werden. Sie müssen mindestens 3 Jahre im Elferrat eine .erfolgreiche Tätigkeit ausgeübt haben. Sie haben keinen Sitz im Elferrat, können aber in besonderen Fällen hinzugezogen werden.

§ 11 Senat

Senatoren werden vom Elferrat ernannt. Hierzu ist ein Beschluss durch Mehrheit von 2/3 des Elferrates erforderlich.
Die Versammlung der Senatoren bilden den Senat. Sie haben beratende Stimme. Der Senat unterstützt den Verein materiell und ideell. Der Elferrat kann ihnen jedoch bei wichtigen Entscheidungen Stimmrecht
Übertragen.
Dem Senat steht der Senatspräsident vor. Er vertritt die Interessen des Senats nach außen.
Bei Inaktivität eines Senators kann dieser nach Beschluss des Elferrates mit der Mehrheit von 2/3 als Senator abberufen werden.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02. Dezember 1994 beschlossen.

Mannheim, 22. Juli 1999

Bodo Tschierschke Präsident 1. Vorsitzender

Volker Dressler Erster Vizepräsident 2. Vorsitzender

Horst Stresemann Zweiter Vizepräsident 2. Vorsitzender

§ 12 Ältestenrat

Der Ältestenrat schlägt Mitglieder für sein Gremium vor. Sie werden nach Abstimmung mit dem Vorstand von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er soll aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen. Er hat schlichtende Funktion und ist Berufungsinstanz. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese sind so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Der Präsident des Ältestenrates oder sein Stellvertreter haben beratende Stimmen im Elferrat. Der Ältestenrat ist nur gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens 3⁄4 der Mitglieder anwesend sein und eine 3⁄4 Mehrheit für die Auflösung stimmen. Sind 3⁄4 der Mitglieder nicht anwesend, so wird eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und diese kann die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation von den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitgliedern. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.